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Satzung

Satzung der

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Euskirchen e.V.

§ 1   NAME UND SITZ

1.    Der Verein führt den Namen “Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Euskirchen e.V.”

2.     Sitz des Vereins ist Schleiden (Eifel).

3.     Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und soll es bleiben.

4.    Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung” und des Landesverbandes der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen.

§ 2   Zweck

1.      Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung, vorrangig für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen bedeuten.
Dazu gehören z.B.: Frühförderung, ambulante Dienste, heilpädagogische Tagesstätten, heilpädagogische-integrative Kindergärten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung,Wohnstätten für Menschen mit Behinderung, ambulant betreutes Wohnen, Hilfen für schwerst- und mehrfachbehinderte Menschen, Bildungs-, Begegnungs- und Freizeitangebote, integrationsfördernde Maßnahmen.
Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen und als Träger fungieren und sich an Einrichtungen beteiligen soweit das zulässig ist.

2.    Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen der Menschen mit Behinderung werben.

3.    Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.

§ 3   Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

6.   Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für angemessene Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon), die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 4   Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) öffentliche Zuschüsse

d) Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen

e) sonstige Zuwendungen

§ 5   Mitgliedschaft

1.      Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2.     Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6   Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet     a) durch Austritt     b) durch Ausschluss     c) durch Tod

bzw. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

2.     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und muss 6 Wochen vorher zugegangen sein.

3.     Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält, sowie wenn es zwei Jahre lang keinen Beitrag gezahlt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

4.     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie muss innerhalb von einer Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des dritten auf die Absendung der schriftlichen Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses folgenden Tages. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaftsrechte und Ämter ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

5.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsrecht. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

§ 7   Mitgliedsbeiträge

1.  Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von der   Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.      Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet

a) bei Austritt mit Ende des Kalendervierteljahres, zu dem der Austritt wirksam wird

b) in den übrigen Fällen mit Ende des Monats, in dem das betreffende Ereignis eintritt.

3.     Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.

§ 8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.  die Mitgliederversammlung,

2.         der Vorstand,

3.         der/die besondere/n Vertreter nach § 30 BGB (Geschäftsführer).

Besondere Vertreter gemäß § 30 BGB können durch den Vorstand bestellt werden. Dieser bestimmt den Umfang der Rechte und Pflichten der besonderen Vertreter.

§ 9   Mitgliedsversammlungen

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post. Die Einladung darf auch per E-Mail oder in sonstiger Textform an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer erfolgen.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies durch mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell­vertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

4.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)     die Wahl des Vorstandes,

b)    die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, sofern nicht ein Steuerberater oder Wirt­schaftsprüfer mit der Erstellung oder Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt ist,

c)      die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

d)    die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes, sowie die Entlastung des Vorstandes,

e)      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)      Satzungsänderungen,

g)    den Beschluss zur Auflösung des Vereins; ferner für die in § 5 Absatz 2. und § 6 Absatz 4. dieser Satzung erwähnten Berufungsentscheidungen,

h)     die Fragen, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Empfehlungen erteilen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einer Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 10   Vorstand

1.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem 1.Vorsitzenden;

b) dem 2.Vorsitzenden;

c) dem Schatzmeister und

d) bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Bedienstete können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

3.     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder für längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu wählen.

4.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5.     Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Textform einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es wünscht.

6.     Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger Textform erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

7.      Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

8.  Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeitern einzurichten.

9.      Der Vorstand stellt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle auf.

§ 11   Beirat

1.      Zur fachlichen Beratung, zur Selbstvertretung der Menschen mit Behinderung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann vom Vorstand ein Beirat berufen werden.

2.      Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

3.      Der Beirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.

4.      Der Vorstand ist zu den Sitzungen des Beirats einzuladen.

5.  Der Vorstand kann Sachverständige aus dem Beirat zu Vorstandssitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandsitzungen einladen.

§ 12   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13   Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Absatz 4 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2.     Zu Liquidatoren hat die Mitgliederversammlung 3 oder 4 Personen zu bestellen, möglichst Mitglieder des letzten Vorstandes. Je zwei Liquidatoren sind gemeinsam vertretungsbefugt.

3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Lebenshilfe Kreis Euskirchen“, ersatzweise an die “Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.” in Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung ändert die von der Mitgliederversammlung am 25.10.2005 beschlossene Satzungsfassung und wurde von der Mitgliederversammlung am 07.10.2010 einstimmig angenommen.

Euskirchen, den 07.10.2010

gez.

Vorstand

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